Unterhalt
Sobald sich Eheleute trennen, entsteht ein gesetzlicher Anspruch auf Trennungsunterhalt. Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte kann dann bis zur Scheidung (und meistens auch danach) gegen den wirtschaftlich stärkeren Ehegatten einen Unterhaltsanspruch für sich geltend machen.
Ein solcher Anspruch auf Trennungsunterhalt kann auch entstehen, wenn die Eheleute zunächst innerhalb einer Wohnung getrennt leben.
Die Höhe des Trennungsunterhaltes ist davon abhängig, wie die Ehegatten in der bestehenden Ehe gelebt haben. War zum Beispiel nur ein Ehegatte berufstätig, so ist allein dessen Nettoeinkommen für die Unterhaltsberechnung maßgeblich. Man ermittelt das Nettoeinkommen üblicherweise anhand der Einkünfte der letzten 12 Monate und zieht bestimmte Verbindlichkeiten (Fahrtkosten, Altersvorsorge, Kredite) ab. So erhält man das sogenannten bereinigte Nettoeinkommen. Die Hälfte des Gesamteinkommens der Eheleute steht einem jedem Ehegatten zu. Dem arbeitenden Ehegatten muss jedoch der sogenannte Selbstbehalt (gegenüber dem anderen Ehegatten zur Zeit 1.200,00 € monatlich) verbleiben.
Hat ein Ehegatte in der Ehe nicht gearbeitet, so ist er in der Regel mindestens die Dauer von 6-12 Monaten auch nicht verpflichtet, sich eine Arbeitsstelle zu suchen. Gleiches gilt, wenn in der Ehe nur ein Minijob oder eine Aushilfstätigkeit ausgeübt worden ist. Dann muss man bloß wegen der Trennung nicht mehr arbeiten gehen.
Haben in der Ehe beide Ehegatten Einkünfte erworben, wird der Unterhaltsbetrag anhand einer Quote ermittelt. Man bereinigt insoweit die Nettoeinkünfte beider Ehegatten. Dem Ehegatten mit dem geringeren Einkommen stehen dann 3/7 der Differenz der Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu. Bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes werden jedoch zuvor etwaige Kinderunterhaltsbeträge abgezogen. Wichtig: Auf Trennungsunterhalt kann nicht wirksam verzichtet werden. Auch wenn man das schriftlich erklärt, ist ein solcher Verzicht in der Regel unwirksam. Bis zur Scheidung steht dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten grundsätzlich Trennungsunterhalt zu. Dies kann nur in ganz seltenen Ausnahmefällen anders sein. Gerne informieren wir Sie darüber.